Statuten
Statuten Dorf Laden Roitham – Verein LAndwirtschaft Direkt ENtdeckenUm den Lesefluss nicht durch ständige Nennung beider Geschlechter zu stören, wird
in diesen Statuten ausschließlich die männliche Form verwendet. Dies impliziert aber
immer auch die weibliche Form.
I. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1) Der Verein führt den Namen „Dorf Laden Roitham – Verein LAndwirtschaft Direkt
ENtdecken“.
2) Er hat seinen Sitz in 4661 Roitham am Traunfall und erstreckt seine Tätigkeiten
auf Oberösterreich, mit Fokus auf die umliegenden Gemeinden.
§ 2 Zweck & Ziele
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und der ausschließlich
gemeinnützige Zwecke nach BAO §§ 34 bis 47 verfolgt, bezweckt die:
1) Förderung von regionalen Produzenten und innovativen landwirtschaftlichen
Konzepten
2) Förderung des Umwelt-, Gesundheits-, und Ernährungsbewusstseins
3) Förderung der Gemeinschaft rund um die Idee, dass wir nicht NUR Konsumenten
sind, sondern unsere Region aktiv mitgestalten wollen
4) Unterstützung von Betrieben am Weg zur Direktvermarktung
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht gewinnorientiert. Mitglieder erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung/Aufhebung des Vereins keine Anteile des
Vereinsvermögens.
2) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Ermöglichung eines direkten Zugangs zu biologischen oder regionalen,
nicht industriell hergestellten Lebensmitteln
b) Gewährleistung fairer Preise für Produzenten und Konsumenten
c) Eingebrachte Zeit, Engagement und vielseitiges Wissen der Mitglieder
d) Nutzung von bestehenden Ressourcen (z.B. Acker, Geräte,
Verarbeitungsräume)
e) Veranstaltungen und Aktionen
3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Subventionen und Förderungen öffentlicher und privater Stellen
c) Sachspenden, Sammlungen, Vermächtnisse, Schenkungen
d) Erträge aus Veranstaltungen, eigenen Unternehmungen und sonstigen
Zuwendungen
e) Ehrenamtliche Arbeitsleistungen
f) Nutzung von Räumlichkeiten zur Verteilung von Lebensmitteln an
Mitglieder
g) Bearbeitungsentgelt für die zusätzlichen Aufwendungen, die im
Zusammenhang mit der Bestellung und Vermittlung der Lebensmittel
entstehen, welche von Vereinsmitgliedern für Vereinsmitglieder beschafft
oder hergestellt werden
II. Mitgliedschaft
§ 4 Mitglieder
1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der
Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die
Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den
Verein ernannt werden.
2) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen eigenberechtigte
Personen werden, die im Sinne des genannten Zwecks aktiv tätig sein wollen und
keine rassistischen, sexistischen, diskriminierenden oder umweltzerstörerischen
Absichten und/oder Praktiken verfolgen.
3) Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines vom Vorstand festzusetzenden
Mitgliedsbeitrags.
4) Ordentliche Mitglieder verpflichten sich zusätzlich, sich regelmäßig aktiv und
ehrenamtlich an der Ausgabe der Lebensmittel zu beteiligen.
5) Der Vorstand kann in der Vereinspraxis weitergehende Bestimmungen betreffend
Aufnahme, Ausschluss, Mitgliedsbeitrag, Rechte und Pflichten der Mitglieder
festlegen.
§ 5 Erwerb einer Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft beginnt laut Vereinspraxis frühestens mit der Eintragung in die
Mitgliederliste sowie der ersten Zahlung des Beitrags.
2) Ein Mitglied wird von einem außerordentlichen zu einem ordentlichen Mitglied
durch Ernennung des Vorstands. Jedes ordentliche Mitglied kann hierzu
Vorschläge einreichen.
3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand. Jedes ordentliche
Mitglied kann hierzu Vorschläge einreichen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Der Ausschluss eines Mitglieds ist möglich, wenn es trotz persönlicher oder
schriftlicher Aufforderungen, seinen durch die Satzung oder sonstige
übernommenen Pflichten als Mitglied nicht nachkommt oder sich sonst
vereinsschädigend verhält.
2) Über Ausschlüsse entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit, näheres wird
in der Vereinspraxis festgelegt.
3) Verzug der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder unregelmäßige Bezahlung des
Mitgliedsbeitrags kann ein Grund zum Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein
darstellen - oder die Anhäufung von Schulden durch den Bezug von
Lebensmitteln.
4) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust
der Rechtspersönlichkeit.
5) Austritte erfolgen jeweils mit Monatsende. Ein Austritt muss dem Vorstand
bekanntgegeben werden und wird in der Vereinspraxis näher bestimmt.
III. Rechtsverhältnisse der Mitglieder / Haftung
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied soll im Sinne des genannten Zwecks tätig sein, den Zweck des
Vereins nach seinen Kräften unterstützen und alles unterlassen, wodurch
Ansehen und Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
2) Jedes Mitglied hat pünktlich den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
3) Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins ebenso
berechtigt wie zum Bezug von Lebensmitteln über die Gemeinschaft.
Für ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder gilt außerdem:
4) Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme.
5) Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied ist zur Nutzung von
Einrichtungen des Vereins berechtigt.
6) Jedem ordentlichen Mitglied stehen das aktive und passive Wahlrecht und die
Bekleidung von Funktionen im Verein offen. Jedem Ehrenmitglied steht das aktive
Wahlrecht offen.
IV. Strukturen des Vereins
§ 8 Organe und Instrumente des Vereins
1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Generalversammlung, die
Rechnungsprüfer sowie das Schiedsgericht.
2) Die Vereinspraxis besteht aus Entscheidungen des Vorstands und wird in Form
schriftlicher Protokolle festgehalten.
§ 9 Konsensentscheidungen
Soweit in diesem Statut Konsensentscheidungen vorgesehen sind, erfolgen diese
nach folgendem Verfahren:
1) Konsens bedeutet, dass nach eindeutiger und klarer Formulierung eines
Entscheidungsvorschlages keine der anwesenden stimmberechtigten Personen
ausdrücklich Einwände erhebt. In diesem Fall gilt der Vorschlag als angenommen
und wird im Protokoll vermerkt.
2) Bei Einwänden müssen diese begründet und diskutiert werden. Daraufhin wird ein
neuer Entscheidungsvorschlag formuliert, in den die Ergebnisse dieser
Diskussion einfließen, woraufhin abermals nach Konsens gefragt wird.
3) Kann kein Konsens gefunden werden, stehen zwei Möglichkeiten offen:
a) Ist die Entscheidung dringend, kann im Konsens eine sofortige
Abstimmung über den letzten Entscheidungsvorschlag beschlossen
werden. Es gilt Zweidrittelmehrheit.
b) Ist die Entscheidung nicht dringend, kann im Konsens eine Vertagung
beschlossen werden.
4) Wenn einzelne Personen zwar Bedenken gegenüber einer bestimmten
Entscheidung hegen, die Beschlussfassung aber nicht behindern wollen, besteht
die Möglichkeit, diese Bedenken zu Protokoll zu geben, ohne dass die
Entscheidung dadurch beeinträchtigt wird.
§ 10 Generalsammlung
Bei der Generalversammlung handelt es sich um die Mitgliederversammlung im
Sinne des Vereinsgesetzes.
1) Aufgaben und Rechte der Generalversammlung sind:
a) gemeinsame Willensbildung der Vereinsmitglieder
b) Entgegennahme von Informationen des Vorstands über Tätigkeit und
Gebarung des Vereins
c) Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts
d) Abstimmung über die Entlastung des Vorstands
e) Neuwahl des Vorstands
f) Änderung oder Ergänzung der Statuten
g) Auflösung des Vereins
2) Zur Teilnahme an der Generalversammlung sind alle Mitglieder (bei juristischen
Personen ein Vertreter) sowie Interessierte (diese ohne ausdrückliches
Anhörungsrecht) berechtigt.
3) Das Stimmrecht ist den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern
vorbehalten, wobei bei der Wahl der Vorstandsmitglieder Kandidaten kein
Stimmrecht besitzen. Stimmübertragungen von natürlichen Personen sind nicht
zulässig.
4) Die Entscheidungen der Generalversammlung erfolgen mit Zweidrittelmehrheit.
5) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
ordnungsgemäß zwei Wochen vor der Generalversammlung via Brief oder E-Mail
eingeladen wurden.
6) Die Generalversammlung findet regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, statt.
Allerdings muss sie sofort einberufen werden, wenn der gesamte Vorstand
geschlossen zurücktritt.
7) Die außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden durch:
a) den Vorstand
b) die Rechnungsprüfer
c) wenn zehn Prozent der Mitglieder dies vom Vorstand schriftlich einfordern.
Im Falle von c) muss der Vorstand die Generalversammlung innerhalb
eines Monats einberufen.
§ 11 Vorstand
1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinne VerG 02. Ihm obliegen
die operative Leitung und die Geschäftsführung des Vereins.
2) Aufgaben und Rechte des Vorstands sind:
a) Koordination der vereinsinternen Arbeitsaufteilung
b) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Zahlungsmodalitäten
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und Lieferanten und
gegebenenfalls Festlegung verbindlicher Standardprozeduren dafür
d) Änderung oder Ergänzung der Vereinspraxis
3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt fünf Jahre.
4) Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei natürlichen Personen zusammen,
die gleichzeitig ordentliche Mitglieder des Vereins sein müssen.
5) Der Vorstand umfasst folgende Funktionen:
a) Obmann
b) Kassier
c) Schriftführer
6) Besteht der Vorstand aus mehr als drei natürlichen Personen, besteht die
Möglichkeit, Stellvertreter für die in § 12 (5) genannten Funktionen zu bestellen,
welche bei Abwesenheit/Verhinderung des Obmanns, des Kassiers oder des
Schriftführers dessen besondere Obliegenheiten übernehmen.
7) Gegebenenfalls können auch Beiräte bestellt werden, die jedoch kein Stimmrecht
besitzen.
8) Der Vorstand trifft Entscheidungen mit Zweidrittelmehrheit, wobei die
Stellvertreter gleichermaßen stimmberechtigt sind.
9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstands eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist.
10) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, als Vorstandskandidat vorgeschlagen zu
werden oder sich selber vorzuschlagen.
11) Der Vorstand besitzt das Recht, die Generalversammlung einzuberufen.
§ 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Vorstands
1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein
nach außen. Der Schriftführer und der Kassier unterstützen den Obmann bei der
Führung der Vereinsgeschäfte.
2) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Unterschriften des Obmanns sowie eines weiteren Mitglieds des Vorstands.
Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) erfordern die
Unterschriften des Obmanns sowie des Kassiers.
3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten
bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich auf Beschluss des Vorstands
erteilt werden.
4) Der Schriftführer führt die Protokolle sämtlicher Versammlungen.
5) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
6) Im Falle der Verhinderung treten, falls gewählt, die jeweiligen Stellvertreter in
Kraft.
§ 13 Rechnungsprüfer
1) Zwei Rechnungsprüfer werden vor der Generalversammlung durch die
ordentlichen Mitglieder bestimmt. Wiederbestimmung ist möglich. Die
Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören, da dessen Tätigkeiten
Gegenstand der Prüfung sind.
2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die
Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit
der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der
Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen
und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der
Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
3) Die Rechnungsprüfer können bei Gefahr im Verzug eine Generalversammlung
einberufen.
§ 14 Schiedsgericht
1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das
vereinsinterne Schiedsgericht, sofern dies von einer der Parteien gewünscht wird.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei
Wochen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese
wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen
und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Es ist keine
Stimmenthaltung möglich.
V. Schlussbestimmungen
§ 15 Auflösung des Vereins
1) Die Generalversammlung hat das alleinige Recht den Verein mit
Zweidrittelmehrheit aufzulösen.
2) Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiva
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten
Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.
4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung innerhalb der gesetzlichen
Fristen, ersatzweise innerhalb von 4 Wochen nach Beschlussfassung der
zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 16 Allgemeine Verfahrensbestimmungen
1) Statutenänderungen sind ab der Einreichung bei der Vereinsbehörde nach
Ablauf der Frist gemäß §13/1 VerG oder mit früherer Erlassung eines Bescheids
gemäß §13/2 VerG gültig; im Innenverhältnis binden sich die ordentlichen
Mitglieder jedoch bereits ab Kenntnisnahme der Beschlussfassung.
Geändert am 25.01.2019 11:41